8.14.3 Die Erklärungen der Oberstaatsanwältinhalten einer seriösen Betrachtung nicht stand. Die mit einem Strafverfahren einhergehenden Lohneinbussen, die vorliegend auch nicht näher belegt werden, sind nicht geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Auch wenn das Strafverfahren vorliegend fehlerhaft und unnötig verzögernd geführt wurde, liegtmiteInerVerfahrensdauervon etwas mehr als drei Jahren keinesehr langeVerfahrensdauer vor. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin der