8.14.2 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person u.a. bei Einstellung des Strafverfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Oberstaatsanwältin räumte anlässlich der Befragung ein (Protokoll, Fragen 228 f.), dass sie die Genugtuungszahlung aus heutiger Sicht als falsch betrachte. Mit einer Genugtuungszahlung wäre sie heute vorsichtiger. Sie habe damals noch Informationen der Klägerschaft gehabt, wonach man die Beschuldigte nicht hätte anhalten sollen.