Die von der Oberstaatsanwältin ausgerichtete Genugtuung von Fr. 4'C)00.-- erfolgte im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2016, nachdem der Verteidiger der Reiseleiterin mit Schreiben vom 3. Juni 2016 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Er begründet die verlangte Genugtuung zum einen mit der Lohneinbusse, da seine Klientin nicht mehr in der Schweiz als Touristenführerinhabe arbeiten können, zum anderen mit der jahrelangen Ungewissheit über den Verfahrensausgang.