füllt sein sollen (vgl. zu den Anforderungen an einen Strafbefehl oben E. 9.10 ff.). Die Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers basierte auf einem Stundensatz von Fr. 200.--, wie vom Verteidigerverlangt, statt dem in Obwalden geltenden Satz von grundsätzlich Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV; hierzu bereits oben E. 6.21). 8.14 8.14.1