Seite 41 Unklar bleibt auch hier der Charakter der ausgefällten Busse, bildet der neben der Veruntreuung inkriminierteTatbestand der geringfügigenVeruntreuung (Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t'' StGB) doch eine mit Busse zu ahndende Übertretung (zur Problematik der fehlenden Sonderung der einzelnen Straftatbestände und deren Sanktionen bereits oben E. 7.19). Der ausgefällte Strafbefehl vom 18. März 2013 enthält ferner keine eigentliche Begründung, sondern lediglich einen rudimentären Sachverhalt, aus dem nicht hervorgeht, weshalb die Tatbestände der Veruntreuung und der geringfügigen Veruntreuung er-