8.12 Wie die Oberstaatsanwältinden im StrafbefehlangewandtenTagessatz von Fr. 45.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformularin den Akten befindet, bleibt auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E, 6.13 ff.). Zudem entspricht die Tagessatzhöhe auch nicht den Rundungsregeln gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz,wonach die berechneten Tagessätze auf die nächsten Fr. 10.-- abgerundet werden bzw. durch 10 teilbar sind (vgl. Trechsel/Keller, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art.