Hierzu hätte sie auf eine Rechtshilfeantwortder indischen Behörden drängen müssen und nicht das Verfahren - ohne korrekte Rechtsgrundlage – gestützt auf Art. 319 StPO einstellen dürfen (vgl. hierzu die Massnahmen/Empfehlungenzu E. 8.9). In Bezug auf die oben erwähnte Desinteressementserklärung hätte der Tatbestand der geringfügigen Veruntreuung (Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t" StGB) zu einer definitivfehlenden Prozessvoraussetzung geführt und damit entgegen der Auskunft der Oberstaatsanwältin zu einer Verfahrenseinstellunggestütztauf Art. 319 Abs. 1 lit.d StPO.