Seite 40 gekannt zu haben. Die Oberstaatsanwältin hätte betreffend Offizialdelikt gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) die Verfahrenseinstellung prüfen müssen. Im Rahmen der Befragung machte sie in diesem Zusammenhang geltend, dass sie auf die Erledigung der rechtshilfeweisenBefragung durch die indischen Behörden gehoffthabe. Hierzu hätte sie auf eine Rechtshilfeantwortder indischen Behörden drängen müssen und nicht das Verfahren - ohne korrekte Rechtsgrundlage – gestützt auf Art. 319 StPO einstellen dürfen (vgl. hierzu die Massnahmen/Empfehlungenzu E. 8.9).