Erst am 19. Januar 2015 teilte sie ihm mit, dass vor Erhalt der in Indien durchgeführten Ermittlungen der Fall noch nicht spruchreif sei. Weitere Anfragen bliebenbis zur Verfügung betreffendVerfahrenseinstellungunbeantwortet. 8.11.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigte diesen Sachverhalt (Protokoll, Fragen 214 ff.). Sie gestand allerdings ein, den Begriff der Desinteressementserklärung, im Sinne eines Verzichts der mit der PrivatklägerschafteinhergehendenRechte gemäss Art. 120 StPO nicht