et al. 2005, S 49 N. 3). Die Oberstaatsanwältin liess am 7. Oktober 2014 durch eine Sekretärin der Staatsanwaltschafteine E-Mail versenden und teiltedem Verteidigerauf dessen Anfrage mit, dass ein Offizialdelikt "nicht aufgrund des Strafantrag-Rückzuges" eingestellt werden könne. In der Folge machte der Verteidiger mehrmals zumindest sËnngemäss geltend, dass gestützt auf diese Erklärung eine Verfahrenseinstellung möglich wäre. Auf diese Anträge reagierte die Oberstaatsanwältin mehrmals nicht. Erst am 19. Januar 2015 teilte sie ihm mit, dass vor Erhalt der in Indien durchgeführten Ermittlungen der Fall noch nicht spruchreif sei.