Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat bei Rechtshilfefällennur dann Einstellungsverfügungen zu erlassen, wenn im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO feststeht, dass Prozessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können. Dies ist bei einem hängigen Rechtshilfeverfahren per se nicht der Fall.