d StPO, wonach das Verfahren eingestelltwerden kann, wenn Prozessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, mit dem in Indien hängigen Rechtshilfeverfahren.Dieses Verfahren stellt weder ein Prozesshindernis dar noch ist mit einem Rechtshilfeverfahreneine Prozessvoraussetzung definitivnicht erfüllt.Die Oberstaatsanwältin stimmte dieser Einschätzung anlässlich der Befragung zu (Protokoll, Frage 211).