Seite 39 Am 17. Januar 2014 hatte die Oberstaatsanwältin den Fall wegen des hängigen Rechtshilfeverfahrens sistiert und am 7. Juni 2016 ohne weitere Nachfrage betreffend Verfahrensstand bei den indischen Behörden eingestellt. Sie begründet die Einstellung mit Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, wonach das Verfahren eingestelltwerden kann, wenn Prozessvoraussetzungen definitivnicht erfülltwerden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, mit dem in Indien hängigen Rechtshilfeverfahren.