8.9.2 Im Rahmen der Befragung räumte die OberstaatsanwältËnden geschilderten Sachverhalt ein (Protokoll,Fragen 202 ff.). Die überlangeVerfahrensdauerhänge damitzusammen, dass das Verfahren bei ihr liegengeblieben sei. Sie habe aufgrund ihrer damaligen Belastung nichtwirklichZeit für diese Fälle gehabt. Das Verfahren habe bei ihr auch keine Priorität gehabt. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren sei klarerweise zu lange, es komme bei ihr aber oft vor, dass solche Verfahren ein Jahr dauerten. Sie bestätigte ausserdem (Protokoll,Frage 278), dass sie sIch nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe, was auch bei anderen Rechtshilfeverfahren so sei (Protokoll, Frage 208).