Am 15. Januar 2014 reichte es die Oberstaatsanwältin erneut ein. Am 11, April 2014 kam der Oberstaatsanwältinvon der zuständigen indischen Behörde die Mitteilungzu, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht entnommen werden könne, welche Ermittlungen/Befragungen vorgenommen werden müssten. Dies war vor dem Hintergrund einsichtig, dass das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Fragenkatalog enthielt. Am 14. April 2014 reichte die Oberstaatsanwältin nachträglich einen Fragenkatalog ein, der sich allerdingsnicht in den Akten befindet. Überhauptfinden sich im Dossier keine weiteren Akten zum Rechtshilfeverfahren.So sind namentlichauch