Schliesslich stimmt das Sanktionsgefüge zwischen Geldstrafe und Busse nicht (hierzu oben E. 7.16), beträgt die Sanktionshöhe bei der Geldstrafe doch Fr. 6'000.--(120 Tagessätze zu Fr. 50.--) und die Verbindungsbusse Fr. 7'C)00.--.Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung soll die Verbindungsstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben, wobei es eine Obergrenze von "grundsätzlich" 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 und oben E. 7.16). Vorliegendbeträgtdie Verbindungsbusse mehr als 116 % der Geldstrafe, was die zulässige Obergrenze bei weitem überschreitet. 8.9