Nichterkennbar ist auch der Charakter der Busse von Fr. 7'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariertwird (hierzu bereits oben E. 7.17 f.). Schliesslich stimmt das Sanktionsgefüge zwischen Geldstrafe und Busse nicht (hierzu oben E. 7.16), beträgt die Sanktionshöhe bei der Geldstrafe doch Fr. 6'000.--(120 Tagessätze zu Fr. 50.--) und die Verbindungsbusse Fr. 7'C)00.--.Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung soll die Verbindungsstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben, wobei es eine Obergrenze von "grundsätzlich" 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 und oben E. 7.16).