8.8.4 Aus dem Strafbefehl geht ebenfalls nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren (stattder üblichen2 Jahre) zur Anwendunggelangt. Nichterkennbar ist auch der Charakter der Busse von Fr. 7'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariertwird (hierzu bereits oben E. 7.17 f.).