8.8.2 Die Oberstaatsanwältin unterliess es offensichtlich, ein Verfahren betreffend Wiederherstellungder Frist durchzuführen,sondern stellte auf das als "Revisionsgesuch" bezeichnete Schreiben des Beschuldigtenvom 4. November 2018 an die Staatsanwaltschaftab, das jedoch als Gesuch um Wiederherstellungder Frist einzustufen ist. Der Beschuldigte reichte bereits mit Schreiben vom 17. September 2018 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, wobei aus den Akten nichthervorgeht, ob und inwieferndie Oberstaatsanwältin darauf reagiert hat.