Zurzeit besteht somit noch gar keine Klarheit, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Über diese Frage hat zunächst die Staatsanwaltschaft in einem beschwerdefähigen Entscheid zu befinden. Sollte die Einsprachefrist wiederherzustellen sein, so bliebe für ein Revisionsgesuch mangels Rechtskraft des Strafbefehls kein Raum. Vielmehr müsste das Strafverfahren ordnungsgemäss weitergeführtwerden."