Seite 37 per A-Post zugestellt. Am 17. September 2018 schrieb B. der Staatsanwaltschaft unter anderem Folgendes: 'Wie ich bereits oben aufgeführthabe, war ich nichtin der Lage, die mir auferlegte Frist aus dem Strafbefehl vom 13. August 2018 einzuhalten und bitte deswegen um Wiedereinsetzung der Frist.' Aktenkundighaben Sie bis anhin kein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO eröffnet, geschweige denn darüber entschieden. Zurzeit besteht somit noch gar keine Klarheit, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.