8.8 8.8.1 In einem ähnlich gelagertenVerfahren (AK 010 18 1373), das die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aufsichtseingabe nicht einreichte,überwies die Oberstaatsanwältinim Übrigen ebenfalls zu Unrecht das Verfahren zur Behandlung eines Revisionsgesuchs an das Obergericht Obwalden. Der Obergerichtspräsident 1 hielt mit Schreiben vom 22. November 2018 hierzu fest: "Den Akten ist zu entnehmen, dass Sie am 13. August 2018 betreffend B. einen Strafbefehl erlassen haben. Dieser wurde B. am 29. August 2018 nochmals