Die von Staatsanwalt DD. monierte fehlende Abnahme einer Kaution bei der Beschuldigten ist allerdings nicht der Oberstaatsanwältin anzulasten. Zum einen war im Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Befragung der Beschuldigten ein anderer Staatsanwalt fallzuständig, zum anderen geht aus der entsprechenden Aktennotiz dieses Staatsanwaltes hervor, dass die Abnahme einer Kaution durch die Polizei versucht worden war, die Beschuldigte jedoch kein Geld für eine Kaution vorweisen konnte