Seite 36 ten verletzt und stufte ihren Revisionsentscheid als nichtig ein. Zudem teilte das Gericht der Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass ein Verdacht auf Amtsanmassung bestehe. 8.7 Auch wenn die Oberstaatsanwältin vor diesem Hintergrund bezüglich Revisionsfällen (negativ) sensibilisiertsein mag, ist kaum nachvollziehbar,inwiefernsie von der Rechtskraft des in deutscher Sprache direkt nach Indien zugestelltenStrafbefehls ausgegangen ist und ein Rechtsmitteldes Verteidigers dagegen als Revisionsgesuch ans ObergerËchtweitergeleitet hat.