Sie erklärte diese Handlung mit ihrer Vorgeschichte (Protokoll, Frage 196). Im Jahre 2012 habe es wegen einer vermeintlich nicht erfolgten Zustellung eines Strafbefehls ein Verfahren gegen sie gegeben, weil sie selber ein Revisionsgesuch behandelt habe. Sie begründete dies damit, dass sie gedacht habe, der Strafbefehl sei nicht zugestellt worden. Das angerufene Obergericht stellte mit Entscheid vom 14. Mai 2012 (AB 11/002)fest, die Oberstaatsanwältinhabe ihre Amtspflich-