8.6.2 DieserFall zeigt auf, dass die Oberstaatsanwältin offenbardas notwendigeWissen abgeht – oder sie dieses zumindest nicht anwendet – ein solches Verfahren mit ausländischer Täterschaft sachgerecht und unter Berücksichtigungder straf- und prozessrechtlichen Rechtslage ordnungsgemässzu führen. Sie konnte – im Gegensatz zu Staatsanwalt DD. - weder die Praxis der StaatsanwaltschaftbetreffendZustetlungenvon Strafbefehlen ins AusËand nachvollziehbarbenennen, noch die rechtlichen Konsequenzen einer nicht rechtsgenügËichenZustellung daraus ableiten. Sie erklärte diese Handlung mit ihrer Vorgeschichte (Protokoll, Frage 196).