8.6 8.6.1 Weder hatte die Oberstaatsanwältingestützt auf Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizilin der Schweiz verlangt noch eine förmlicheZustellung auf dem diplomatischenKurierweg in Erwägung gezogen. Erst nach der erneuten Einsprache gegen den nun formgültig zugestellten Strafbefehl an den Rechtsvertreter der Reiseleiterin ergaben sich aus den Akten entsprechende Schritte und Erkundigungen betreffend die rechtshËlfeweiseZustellung. Die Oberstaatsanwältinkonnte sich nach eigenen Angaben ihr Verhalten nicht erklären und erwähnte, dass sie einfach auf die Zustellunggeschaut und gedacht habe, das reiche.