8.5 Es ist unbestritten, dass der Strafbefehl vom 18. März 2013 nach Indien nicht rechtsgültig zugestelltworden ist. Grundlage der Rechtshilfezwischen der Schweiz und Indien bildet insbesondere der entsprechende Briefwechselvom 20. Februar 1989 (SR 0.351.942.3). Es erscheint wenig verständlich, weshalb die Oberstaat$anwältinden in Frage stehenden Strafbefehl direkt postalisch nach Indien zustellen liess und erst nach einem entsprechenden Schreibendes Obergerichtsvom 7. August2013, in welchemdie Prüfungder RechtsgültigkeËtder Zustellung angemahnt wurde, auf ihre Einschätzung zurückkam, wonach der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.