erinnerte ausserdem daran, dass 90 % der Strafbefehle ins Ausland SVG-Delikte beträfen. Die übrigen Taten wie Raub oder Betrug würden jedoch nicht direkt zugestellt, sondern auf offiziellem Weg. Im vorliegenden Fall bemängelte Staatsanwalt DD., der Beschuldigten sei am Flug- Seite 35 hafen Zürich keine Kaution abgenommen worden, obwohl sie dort rechtshilfeweise durch die Zürcher Polizei befragtworden sei. Der Grund liege darin, dass sie von der zuständigen Ot:)waldner Staatsanwaltschaft dafür nicht beauftragt worden sei (Protokoll, Frage 18)