Eine Übersetzung und ein Versand auf diplomatischemWeg seien zu kostspielig.Ohne grösseren Aufwand könnten jedoch Übersetzungen der Strafbefehle auf Englisch und Französisch verwendet werden, was bei der Nidwaldner Staatsanwaltschaft so gehandhabt werde. Hinzu komme, dass für geringfügige Delikte verschiedene Länder gar keine Rechtshilfe leisteten,wie etwa die USA bei Deliktsbeträgenunter Fr. 5'000.– oder die deutschen Behörden bei Geschwindigkeitsexzessen auf den Strassen. Staatsanwalt DD. erinnerte ausserdem daran, dass 90 % der Strafbefehle ins Ausland SVG-Delikte beträfen.