8.3 Die Oberstaatsanwältin nahm zu den Vorwürfen nicht Stellung, da sie sich nur noch bruchstückhaftan das Verfahren, wie etwa an den regen E-Mailverkehr mit der indischen Botschafterin erinnern könne. Nach durchgeführter Akteneinsicht führte sie in der ergänzten Stellungnahme aus, dass die Einstellung aufgrund des ausstehenden Rechtshilfeersuchens erfolgt sei und auch die Desinteresseerklärung eine Rolle gespielt habe, 8.4 Die Oberstaatsanwältinerwähnte mehrfach, dass sIe sich nichtmehr an Details erinnern könne (Protokoll, Fragen 181 ff.), bestätigtejedoch im Grossen Ganzen den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt.