Die Oberstaatsanwältinhabe sich erst am 19. Januar 2015 dahingehendgeäussert, dass die Sache nichtspruchreif sei, solange die Rechtshilfeaktennichteingegangenseien. Nach weiteren Interventionenund der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerdeseitens des Verteidigers habe die Oberstaatsanwältinam 7. Juni 2016 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, das in Indien hängige Rechtshilfeverfahrenhindere den Fortgang des Verfahrens. Sie habe in der Folge der ReiseIeiterineine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zugesprochen.