Seite 34 tel in X mit Schreiben vom 8. September 2014 den Wunsch geäussert, den Fall zu schliessen und sinngemäss eine Desinteresseerklärung abgegeben. In der Folge habe der Verteidiger mehrfach versucht, bei der Oberstaatsanwältin die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Verschiedene Anfragen seien unbeantwortetgeblieben. Die Oberstaatsanwältinhabe sich erst am 19. Januar 2015 dahingehendgeäussert, dass die Sache nichtspruchreif sei, solange die Rechtshilfeaktennichteingegangenseien.