schwerdefähiger Verfügung festzustellen sei, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt, zutreffendenfallsrechtzeitig Einsprache erhoben worden oder die Rechtsmittelfristwiederherzustellen sei. 8.2.2 Die Oberstaatsanwältin habe dann am 21. August 2013 den Strafbefehl dem Verteidiger zugestellt, worauf dieser Einsprache erhoben und die Einstellung der Strafuntersuchung verlangt habe. Während des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien habe das G. Ho-