8.2 8.2.1 Die Staatsanwaltschaftbeanstandet diverse Punkte im vorliegenden Verfahren. So habe die Oberstaatsanwältin den Strafbefehl direkt und in deutscher Sprache an dIe Wohnadresse der Reiseleiterinin Mumbai/Indiengeschickt. In der Folge habe der RechtsveRreter der ReËseleiterËn,Rechtsanwalt 1., mehrfach vergeblich versucht, eine formgültigeZustellung des Strafbefehls an seine eigene Adresse zu erreichen und daher vorsorglich Einsprache erhoben. Stattdessenhabe die Oberstaatsanwältindie Akten am 31. Juli 2013 dem Obergericht zur allfälligenEinleitung eines Revisionsverfahrens überwiesen. Das Obergericht habe die Akten mit dem Hinweis retourniert, dass abzuklären und mittels be-