b ihrer Weisung sind korrekterweise lediglich die eigentlichen Kriminaltouristenzu subsumieren, nicht jedoch Asylbewerber. Da seit Inkrafttretender Ausschaffungsartikel am 1. Oktober 2016 Fälle betreffendWegweisung von Ausländern weder ans Kantonsgerichtnoch ans Obergericht gelangt sind, drängt sich ausserdem die Vermutung auf, dass die Oberstaatsanwältin bzw. die übrigen Staatsanwälte auch bei anderen Straffällen mit beteiligtenAusländern die Landesverweisung nicht geprüft haben.