7.23 Die Anwendung des sogenannten Dualismus betreffend Wegweisung von Ausländern, wonach die Wegweisung bei Ausländern ohne ausländerrechtlicheBewilligungnicht durch den Strafrichter, sondern durch die Ausländerbehörden beurteiltwird, ist enger auszulegen als dies die Oberstaatsanwältinbis anhin getan hat. Unter Ziff. 7 lit. b ihrer Weisung sind korrekterweise lediglich die eigentlichen Kriminaltouristenzu subsumieren, nicht jedoch Asylbewerber.