Vorläufig Aufgenommene sind etwa Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder aus vollzugstechnischen Gründen als unmöglicherwiesen hat. Art. 84 Abs. 5 AuG räumt aber nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz die Möglichkeitder Prüfung einer Aufenthaltsbewilligungein, und zwar unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse sowie der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.