Ziff. 7 lit. b dieser Weisungen sieht vor, dass bei "Ausländern ohne ausländerrechtliche Bewilligung (u.a. Kriminaltouristeny' eine Wegweisung durch das Amt für Migration verfügt wird, Im vorliegenden Fall waren zwei Asylbewerber mit Nichteintretensentscheidauf ihr Asylgesuch betroffen. Indem die Oberstaatsanwältinim Rahmen der Befragung erklärte, dass Asylbewerberzwar keine Kriminaltouristen seien, jedoch auch nichtüber eine Niederlassungsbewilligung verfügten, verkennt sie die unterschiedlichen Aufenthaltsformen der Asylbewerber. Sie hat denn auch nicht geprüft, welcher Aufenthaltsstatussich aufgrund des Nichteintretensentscheids ergeben hat.