7.21 7.21.1 Nicht erwähnt wird und gemäss Aktenlage auch nicht geprüft wurde die obligatorische (Art. 66a StGB) oder nicht obligatorischeLandesverweisung(Art. 66ak’isStGB), obwohl zumindest der Einbruch in X als Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müsste. Entsprechendwäre diesfallsAnklage zu erheben gewesen, damit das Gericht die Landesverweisung hätte aussprechen können.