Die Oberstaatsanwältinbegründete auf entsprechende Frage (vgl. Protokoll, Frage 166) die maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren aber gerade mit der Schwere des Delikts. Zudem erwähnte sie, dass sie trotz der ausgefällten bedingten Strafe "nicht so eine gute Prognose" stellen könne. Dies könne sie nur soweit, solange sich die Täter ausserhalb der Schweiz aufhielten. Ob die beiden Täter vorbestraft waren, konnte dIe Oberstaatsanwältin beim einen nicht rnit Sicherheit sagen, beim anderen verneinte sie dies ausdrücklich (vgl. Protokoll, Frage 169).