7.20 Bezüglich Länge der Probezeit sieht Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren vor. Die Länge der Probezeit hängt von der Rückfallgefahrund nichtvon der Schwere der Tat ab (Trechsel/Pieth, PraxiskommentarSchweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art. 44 N. 1; Schneider/Garrë, Basler KommentarStrafrecht, Bd. 1,4. Aufl. 2019, Art. 44 N. 4, mit weiteren Hinweisen). Aus beiden Strafbefehlen geht nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren zur Anwendung gelangt. Die Oberstaatsanwältinbegründete auf entsprechende Frage (vgl. Protokoll, Frage 166) die maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren aber gerade mit der Schwere des Delikts.