Solche Strafbefehlesind weder durch Laien noch durch Rechtsanwältegezielt anfechtbar, da die einzelnen Sanktionen aus dem Strafbefehl nicht ersichtlich sind. Die Oberstaatsanwältin räumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, dass in diesen Fällen die Beschuldigten oder die Anwälte telefonisch nachfragen würden, wie sich die ausgefällte Busse zusammensetze (Protokoll, Frage 163).