Möglich, wenn nicht vorzuziehen wäre auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (entsprechend einer Geldstrafe von 180Tagessätzen) gewesen. In jedem Fall wären damit eine Entschädigungwegen Überhaft vermieden und gleichzeitigdie Vorgaben des BundesgerichtsbetreffendVerbindungsbusse eingehalten worden. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die bundesgerichtiiche Rechtsprechungzum Sanktionenrecht zwingend einzuhalten.