7.18 Da das Verhältniszwischen Geldstrafe und Busse vorliegendzudem nicht der bundesgerËchtlichenRechtsprechung entspricht, wonach die Verbindungss{rafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben soll und entsprechend eine Obergrenze von "grundsätzlich'’ 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), hätte es sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, die Geldstrafe zu erhöhen und die Verbindungsbusse zu reduzieren. Möglich, wenn nicht vorzuziehen wäre auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (entsprechend einer Geldstrafe von 180Tagessätzen) gewesen.