42 N. 106, mit weiterenHinweisen). Betrachtetman die vorliegendausgefälltenSanktionenvon 150 Tagessätzen Geldstrafe und eine Busse von Fr. 2'000.-- entspricht der GesamtschuldgehaËt je nach Höhe des Tagessatzes sehr oder hinreichend deutlichder erstandenen Untersuchungshaftvon 184 Tagen. Setzt man einen der Geldstrafe entsprechenden Bussenumwandlungssatzvon hier Fr. 50.-- ein, was das Bundesgericht als angemessen einstuft (vgl. Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, E. 7.1.3 i.f.), ergibt sich ein Gesamtschuldgehait von 190 Tagessätzen (150 + 40).