7.16 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingteStrafe mit einer Busse verbunden werden. Gemäss Bundesgericht kommt diese Strafkombinationinsbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingtenVollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafegewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingtenFreiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingtenVerbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt.