In der gerichtIIchen Befragung hielt die Oberstaatsanwältin zusammenfassend zwar grundsätzlich zu Recht fest, dass die Schuldangemessenheit einer Strafe nicht von allenfalls zu vermeidenden Entschädigungszahlungen abhängen dürfe. Sie könne das Verschulden nicht anders würdigen, nur damit sie nicht bezahlen müsse. Aus den nachfolgenden Erwägungen geht allerdings hervor, dass auch mit einer – anderen – schuldangemessenen Strafe Entschädigungszahlungen wegen Überhaft hätten vermieden werden können.