7.15 Die Oberstaatsanwältin richtete an einen der beiden Straftäter eine Entschädigung von Fr. 3'900.-- wegen Überhaft aus. Die Oberstaatsanwältin bestrafte diesen Täter mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu Fr. 50.--, vgl. oben E. 7.12.1), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 2’000.--, wobei dessen Untersuchungshaft 184 Tage gedauert hatte.