ebenso, dass sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen würden. Es ist und bleibt ein Faktum, dass in der Schweiz ausgefällte Strafen grundsätzlich auch hier zu vollziehen sind, Dies gilt entgegen den Aussagen der Oberstaatsanwältin nur, wenn die Strafen unbedingt ausgefällt werden, was im vorliegenden Zusammenhang (zu Recht) nichtin Frage stand. Seite 28 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen,dass insbesondereauch bei Asylbewerbern eine tat-, aber auch eine täterangemessene Strafe erfolgt.